AGB & Kundeninfo

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Verträge der Geile Warenautomaten GmbH gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die in den Angeboten angegebenen Preise sind Euro-Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

1.2 Preis und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

1.3 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

1.4 Teillieferungen sind zulässig.

1.5 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Lieferer die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Besteller anzeigt.

1.6 Terminzusagen sind nur verbindlich, wenn diese von dem Lieferer schriftlich bestätigt wurden.

II. Zahlungsbestimmungen

2.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Lieferers auf andere noch offen-stehende Forderungen verrechnet werden.

2.2 Eine Aufrechnung unter Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.

2.3 Stellt der Besteller bei einer vereinbarten Ratenzahlung seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

III. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt                  worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

3.2 Der Käufer tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf           oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne das es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaige Interventionen trägt der Besteller.

IV. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln

4.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.

4.2 Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

4.3 Die Ansprüche sind nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 4.4 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt ungerührt.

 V. Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Lieferer und seine Erfüllungs- und Verichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a.) die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b.) die Haftung für Sachschäden ist auf 250.000 € je Schadensersatzereignis und 500.000 € insgesamt beschränkt.

c.) die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung unter b.) und der Haftungsausschluss unter c.) gelten nicht, sobald bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

6.1 Ist der Besteller ein Kaufmann, so ist Steinfurt ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

6.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.